Ausnahme für die Bezahlung der Visa-Antragsgebühren

Gemäß Artikel 17.2 des Gesetzes über den staatlichen Abgaben der Republik Aserbaidschan sind folgende Personenkategorien von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

  1. Angehörige offizieller Delegationen, die mit an einen Mitgliedstaat, die Europäische Union bzw. der Republik Aserbaidschan gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von Regierungsorganisationen teilnehmen, die auf dem Gebiet der Republik Aserbaidschan stattfinden;
  2. Vertreter/innen der internationale humanitäre Organisationen in Aserbaidschan
  3. Studenten, die im Rahmen staatlicher Programme studieren sind oder pädagogisch tätig sind;
  4. Personen, die zu Verteidigungszwecken einreisen wollen;

 

Eine kostenlose Ausstellung der Visa ist für Staatsangehörige der folgenden Länder vorgesehen:

  1. Bürger der Türkei
  2. Bürger der Japan
  3. Bürger der Pakistan (für 15 Tage werden  kostenlos ausgestellt)
  4. Bürger der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder EU (ausgenommen England , Irland und Dänemark). Für folgende Personengruppen kann eine Gebührenbefreiung vorgenommen werden, wenn entsprechende Nachweise vorliegen:
    1. enge Verwandte von rechtmäßig  wohnhaften in der Republik (enge Verwandte = Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder);
    2. Mitglieder offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder offizieller Delegationen, die mit offizieller Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen;
    3. Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken;
    4. Menschen mit Behinderungen und erforderlichenfalls ihre Begleitpersonen;
    5. Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion;
    6. an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;
    7. Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen;
    8. Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen;
    9. Personen, die einen schwer kranken engen Verwandten besuchen;
    10. Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;
    11. Rentner und Pensionäre;
    12. Kinder unter 18 Jahren und unterhaltsberechtigtes Kind unter 21 Jahren (Schweiz, Norwegen); Kinder unter zwölf Jahren (Lichtenstein, EU (ausgenommen England , Irland und Dänemark));

    13. Journalisten und technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion.

Search in archive